Seite 4 N 12 zu Art. 14 SchKG). Auch sieht das kantonale Recht keine Verjährung aufsichtsrechtlicher Rügen vor. Denkbar wäre allenfalls die analoge Anwendung Art. 19 Abs. 3 BGFA, der eine (absolute) Verjährung der disziplinarischen Verfolgung nach 10 Jahren seit dem beanstandeten Vorfall vorsieht. Diese Frist wäre ohne weiteres gewahrt. Ohnehin dürfte die Verjährung wohl nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (analog Art. 142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]).