Die Aufsichtsbehörde ist befugt, im Einzelfall individuell-konkrete Weisungen zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B.99/2006 vom 1. September 2006 E. 1.5). Sie kann aber auch generell-abstrakten Weisungen und Instruktionen erlassen, um damit das zukünftige Verhalten der Betreibungsbehörde zu steuern (DENISE W EINGART, in: Kostkiewicz / Vock [Hrs.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 13 SchKG). Gegebenenfalls schreitet sie disziplinarisch ein.