Die Aufsichtsbeschwerde stellt kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf dar. Dem Anzeiger kommt keine Parteistellung zu. Ein Anspruch auf Behandlung der Sache besteht nicht. Die Behörde hat die Anzeige aber immerhin zur Kenntnis zu nehmen und dem Anzeiger auf Verlangen mitzuteilen, ob und allenfalls wie sie die Angelegenheit erledigt hat (Art. 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. Art. 43 VRPG; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.1). Nimmt sich die Aufsichtsbehörde