Am 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 forderte das Obergericht das Betreibungsamt B___ zur Stellungnahme auf (act. 2). Die Stellungnahme erfolgte am 13. August 2018 (act. 4). Mit Verfügung vom 15. August 2018 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass es keinen zwei- Seite 2 ten Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung durchführen werde. Am 22. Oktober 2018 erging der Entscheid. I. Erwägungen zur Aufsichtsbeschwerde 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen