Es sei zu prüfen, ob das Verhalten des Betreibungsamts rechtmässig war. Insbesondere sei zu klären, ob das Betreibungsamt das Verfahren ungebührlich verzögert habe. b) Der Vorinstanz 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Übersicht