{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2018-10-22", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-18-4_2018-10-22.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2018/OG-20181022-AB-18-4-20190108.pdf", "Checksum": "c1d8b522d9bda0443eccfa3b2632ce7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-18-4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 22.10.2018 OG AB-18-4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 22. 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AB 18 4\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung\nRechtsbegehren\n\na) Der Beschwerdeführerin (sinngemäss):\n\nEs sei zu prüfen, ob das Verhalten des Betreibungsamts rechtmässig war. Insbesondere\nsei zu klären, ob das Betreibungsamt das Verfahren ungebührlich verzögert habe.\n\nb) Der Vorinstanz\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit den von ihrem Ex-\nMann geschuldeten Kindesunterhalt auf dem Betreibungsweg geltend machen müsse.\nAus diesem Grund stehe sie immer wieder in Kontakt mit dem Betreibungsamt B___.\nDessen Mitarbeiter hätten sich ihr gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten nicht korrekt verhalten. Diverse Äusserungen, welche der Amtsleiter des Betreibungsamtes, C___,\nanlässlich eines Informationsgesprächs vor rund zwei Jahren gemacht habe, würden an\nAmtsmissbrauch grenzen. Ferner seien für die vom Betreibungsamt weitergeleiteten Zahlungen keine Abrechnungen ausgestellt worden. Weiter beanstandet sie, dass D___,\nSachbearbeiter beim Betreibungsamt, anlässlich eines Telefonats vom 12. Juli 2018 unfreundlich gewesen sei. Auch hätte er ihre Fragen nicht beantworten können. Fälschlicherweise habe er sogar gesagt, dass Kindesunterhalt keine privilegierte Forderung sei.\nZudem habe das Betreibungsamt mit der Weiterleitung der Zahlungen jeweils ungebührlich lange zugewartet.\n\nB. Prozessverlauf\n\nAm 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht (act. 1). Mit\nVerfügung vom 12. Juli 2018 forderte das Obergericht das Betreibungsamt B___ zur Stellungnahme auf (act. 2). Die Stellungnahme erfolgte am 13. August 2018 (act. 4). Mit Verfügung vom 15. August 2018 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass es keinen zwei-\n\nSeite 2\nten Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung durchführen werde. Am 22. Oktober 2018 erging der Entscheid.\n\nI. Erwägungen zur Aufsichtsbeschwerde\n\n1. Formelles\n\n1.1 Prozessvoraussetzungen\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Äusserungen der Mitarbeiter des Betreibungsamtes, unfreundliches Verhalten, nicht erteilte oder falsche Auskünfte sowie fehlende Abrechnungen, mithin die allgemeine Amtstätigkeit. Dieser kommt keine verfügungsrechtliche Wirkung zu, weshalb die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1). Die\nAufsichtsbehörde hat indessen auch über die allgemeine Amtstätigkeit der Betreibungsund Konkursämter zu wachen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Diesbezügliche Beanstandungen sind mittels Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz\n[JG, bGS 145.31]). Gerügt werden können insbesondere die Verletzung von Amtspflichten, ungebührliches Verhalten, interne Richtlinien und deren Befolgung, organisatorische\nMassnahmen sowie die Informations-, Empfehlungs- oder Berichtstätigkeit der Behörde\n(Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016\nE. 1.4.1). Die Aufsichtsbeschwerde kann jederzeit und formlos eingereicht werden (FRANK\nEMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n2. Aufl. 2010, N 12 zu Art. 14 SchKG). Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton Appenzell\nAusserrhoden amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts (Art. 24 Abs. 1\nlit. d JG; Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom\n11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, bGS 241.1]). Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben.\n\n1.2 Verfahrensgrundsätze\n\nDie Aufsichtsbeschwerde stellt kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf dar.\nDem Anzeiger kommt keine Parteistellung zu. Ein Anspruch auf Behandlung der Sache\nbesteht nicht. Die Behörde hat die Anzeige aber immerhin zur Kenntnis zu nehmen und\ndem Anzeiger auf Verlangen mitzuteilen, ob und allenfalls wie sie die Angelegenheit erledigt hat (Art. 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. Art. 43 VRPG; Urteil des Obergerichts Appenzell\nAusserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.1). Nimmt sich die Aufsichtsbehörde\n\n"}