Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen mit CHF 60.00 resp. nach der Korrektur mit CHF 30.00 pro Monat tatsächlich nicht unterhalten kann. Solange das Betreibungsamt ausgewiesene Kosten für Service, Reparaturen, Steuern und Versicherung etc. - wie bisher - übernimmt, ist dagegen grundsätzlich jedoch nichts einzuwenden und die Beschwerde ist, soweit sie die zugestandenen Autokosten in den Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 betrifft, abzuweisen. 2.6 Fazit