Dabei stützte es sich allerdings auf die Angaben der Lebenspartnerin. Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass der Schuldner regelmässig auswärts, d.h. im Lastwagen übernachtet (vgl. die E-Mail der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2018, act. 6/5). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesen Punkt nicht beanstandet hat, kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf die Rechnungsweise des Betreibungsamtes abgestellt werden.