O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Kommt dem Automobil kein Kompetenzcharakter zu, so ist Auslagenersatz wie bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels einzurechnen (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG ). Falls ein Automobil Kompetenzstück ist, ist nach DANIEL STAEHELIN (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband zur 2. Aufl., N 28 zu Art. 93 SchKG) für die Betriebskosten auf die Berechnungen des TCS abzustellen; anwendbar ist ein Betrag von CHF 0.50 pro km. Die Kosten für die Amortisation sind nicht hinzuzurechnen, da dies keine effektiven Kosten sind.