Die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Strassenverkehrssteuer würden gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet, siehe Existenzminimum-Berechnung. Aktuelle Reparaturkosten etc., die den eingerechneten Unterhalt überstiegen, könnten - sofern solche anfielen - dem Betreibungsamt zur Überprüfung einer allfälligen Rückerstattung vorgelegt werden. Diese Möglichkeit sei dem Schuldner bekannt und er habe letztmals am 20. Februar 2018 davon Gebrauch gemacht. Das Betreibungsamt habe bei der Berechnung der Autokosten allerdings effektiv einen Fehler gemacht und zu viele Kilometer zugestanden (11 km pro Weg anstelle von 5,3 km).