Mit Blick auf die vorliegende, spezielle Konstellation erscheint es der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als gerechtfertigt, den monatlichen Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner (CHF 1‘350.00) sowie die gesamten aktuellen Wohnkosten (CHF 1‘350.00) in das Existenzminimum von A___ aufzunehmen. Selbstverständlich bleibt es dem beschwerdebeklagten Amt unbenommen, statt dessen von einem kostensenkenden Konkubinat und einem 2/3-Anteil an den Wohnkosten auszugehen, wenn es auf der andern Seite dem Betreuungsaufwand für C___ mit einem entsprechenden Zuschlag im Existenzminimum Rechnung trägt. 2.5 Arbeitswegkosten