92 SchKG); sie berechtigt jedoch nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR. 831.30). Auf der anderen Seite deuten der gemeinsam unterschriebene und erstmals per 31. Oktober 2018 kündbare Mietvertrag (vgl. act. 3/4) sowie der Umstand, dass E___ seit Mitte Juni 2017 die jüngere Tochter des Schuldners während dessen Arbeitszeiten betreut, klar auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hin.