Gemäss dem Obergericht Luzern reicht bereits eine kürzere Zeitdauer, wenn die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist (BlSchK 2008, 67 f., zustimmend GEORGES VONDER MÜHLL mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem Jahr lediglich um eine Richtlinie handle, deren Anwendung in jedem Einzelfall zu prüfen sei).