Damit eine kostensenkende Wohn- /Lebensgemeinschaft vorliegt, muss diese gemäss THOMAS W INKLER (in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 30 ff. zu Art. 93 SchKG) seit mindestens einem Jahr bestehen. Weiter müssen beide Partner über Einkommen verfügen. Verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist der entsprechende Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen. Im Rahmen der Reduktion des Ehegatten- Grundbetrages um maximal die Hälfte ist zu beachten, dass dem Betreibungsamt diesbezüglich Ermessen zukommt.