Seite 7 Rechnung zu stellen sei, wenn jene tatsächlich einem Verdienst nachgehe, während eine Beitragspflicht der Konkubine schon bei bloss möglicher Erwerbstätigkeit zu unterstellen sei. Seien dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfüge der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so sei für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen. Dies da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Verfügten