Gemäss dem Basler Kommentar (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93 SchKG) ist in Bezug auf Konkubinate zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis Kinder entsprungen sind oder nicht. Treffe dies zu, liege also ein faktisches Familienverhältnis vor, so sei dieses unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. In BGE 106 III 11 ff.