Insoweit erscheine es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bilde, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe.