Das Bundesgericht führte aus (BGE 130 III 765 E. 2.4), ob für einen im Konkubinatsverhältnis lebenden Schuldner in der Existenzminimumberechnung der hälftige Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt werden könne, sei einzig unter dem Gesichtspunkt der gesetzesmässigen Ermessensausübung zu beurteilen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer lebten, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) Kosten entstünden, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien.