Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (KONFERENZ DER BETREIBUNGS- UND KONKURSBEAMTEN DER SCHWEIZ, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, publiziert in BlSchK 2009, 193 ff.) wurden vom Obergericht als für den Kanton Appenzell Ausserrhoden massgebend erklärt. Unter Ziffer I. wird der Grundbetrag geregelt: