Eine Erweiterung der Beschwerde auf die neue Revisionsverfügung wäre nicht zulässig (BGE 126 III 30, Urteil Bundesgericht 7B.69/2005 vom 10. Juni 2005). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs handelt es sich indessen um eine neue Beschwerde und es hätte ein neues Verfahren eröffnet werden können. Davon wurde vorliegend aber abgesehen und formlos eine Vereinigung der beiden Beschwerden unter der ersten Verfahrensnummer vorgenommen. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkung