Die ältere, gemeinsame Tochter D___, geb. XX.XX.2009, lebte bei der Grossmutter. Weil der Schuldner arbeitslos war, resultierte keine Pfändungsquote bzw. wurde der den Anteil am familiären Existenzminimum von CHF 3‘500.00 übersteigende Betrag nach Wiederaufnahme der Arbeit gepfändet (act. 6/3).