{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-18-3_2018-08-20.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2018/OG-20180820-AB-18-3-20181203.pdf", "Checksum": "d52d1a1e7985981aa2c4cc8f8ce22ae3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-18-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.08.2018 OG AB-18-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 20. 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AB 18 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Revision von Einkommenspfändungen / Berechnung des\nExistenzminimums\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(in beiden Beschwerden)\nDas Existenzminimum sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009, erlassen durch\ndie Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, zu berechnen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In den Betreibungen Nr. 21691316 des Kantons St. Gallen sowie Nr. 21791880 des\nStaates Appenzell Ausserrhoden erliess das Betreibungsamt B___ am 22. Juni 2017 eine\nPfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 3‘500.00\nfestgesetzt wurde. Damals war A___ (noch) verheiratet und wohnte mit seiner Ehefrau\nsowie der gemeinsamen Tochter C___, geb. XX.XX.2011, zusammen. Die ältere,\ngemeinsame Tochter D___, geb. XX.XX.2009, lebte bei der Grossmutter. Weil der\nSchuldner arbeitslos war, resultierte keine Pfändungsquote bzw. wurde der den Anteil am\nfamiliären Existenzminimum von CHF 3‘500.00 übersteigende Betrag nach\nWiederaufnahme der Arbeit gepfändet (act. 6/3).\n\nb) Weil A___ in der Folge eine Arbeitsstelle fand und sich von seiner Ehefrau trennte, führte\ndas Betreibungsamt B___ am 8. Februar 2018 eine Revision der Einkommenspfändung\ndurch. Dabei wurde der das Existenzminimum von CHF 3‘157.15 übersteigende Betrag\ndes Nettoeinkommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden,\nZulagen usw.) pro Monat gepfändet (act. 6/5).\n\nc) Per 1. April 2018 meldete sich die neue Lebenspartnerin des Schuldners, E___, offiziell\nan dessen Wohnadresse, F___, G___, an (act. 10/3), worauf das Betreibungsamt B___\ndie Pfändungsurkunde am 1. Mai 2018 abermals anpasste (act. 12 und 13).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 liess A___ am 22. Februar 2018\nBeschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und\nKonkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine\nBeschwerdeantwort einzureichen (act. 4).\n\nc) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 6. März 2018 (act. 5).\n\nd) Am 12. April 2018 forderte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, verschiedene Fragen zu beantworten bzw.\nBelege einzureichen (act. 8).\n\ne) Diesem Ansinnen kam RA AA___ mit Stellungnahme vom 23. April 2018 nach (act. 9 und\n10/1-4). Die neuen Akten wurden umgehend dem Betreibungsamt B___ zur Kenntnis\ngebracht (act. 11).\n\nf) Am 1. Mai 2018 erliess das beschwerdebeklagte Betreibungsamt eine neue\nRevisionsverfügung (act. 12 und 13).\n\ng) Auch gegen die erneute Revision der Einkommenspfändung liess der Schuldner - bei\nunverändertem Rechtsbegehren - Beschwerde erheben (act. 15).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 8. Februar 2018 (act. 2) ist am\n12. Februar 2018 zugestellt worden (act. 1, S. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach\nArt. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Februar 2018 (act. 1)\n\nSeite 3\neingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018 der Fall, da der\nletzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese daher erst am darauffolgenden\nMontag, dem 14. Mai 2018, endete (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 15\nund 16/5).\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI,, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu\nArt. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren\nbeteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O, N.\n41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und\nKonkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25).\n\n"}