Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmerwohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5- Zimmerwohnung angemessen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten8.