2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: