Seite 5 Februar 2018 beglichen werden müsse, habe der Mietzins vorgängig reduziert werden müssen. Es seien bereits bei früheren Pfändungsvollzügen Mietzinsreduktionen verfügt worden. Im Übrigen sei die Reduktion des Mietzinses in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 erwähnt worden und dagegen sei keine Beschwerde erhoben worden.