von einem Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5‘000.00 ausgegangen ist, ist dieser nicht beschwert und es spielt keine Rolle, ob der Verdienst als fix oder variabel bezeichnet wurde. - Krankheitskosten werden vom beschwerdebeklagten Amt berücksichtigt, wenn gleichzeitig mit der Geltendmachung des Betrages die entsprechende Rechnung, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse, aus welcher der Selbstbehalt resp. die Franchise hervorgeht sowie die Zahlungsquittung beigelegt werden.