Seite 9 2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände bejaht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs daher die Auskunftspflicht A___ AG und weist deren Beschwerde ab. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)20.