Diese hat gewisse Auszüge eingereicht und weigert sich nur, solche für die Zeit nach dem Pfändungsvollzug herauszugeben. Im Gegensatz zum Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 201019 geht es also um eine spezifische Anfrage durch das beschwerdebeklagte Betreibungsamt und nicht breit gefächerte Abklärungen gegenüber einem Finanzinstitut (unzulässige „fishing expedition“). 18 GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 93 SchKG; BGE 112 III 20. 19 AB.2009.38.