Folgemonats, beim unterzeichneten Betreibungsamt vorzusprechen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und entsprechende Belege zu unterbreiten (act. 8/1, S. 2/2 und act. 8/2). Wie die Selbstdeklarationen des Schuldners zeigen, unterliegen dessen monatliche Einnahmen grossen Schwankungen und lagen in den Monaten August bis Dezember 2017 stets unter dem ihm zugestandenen Existenzminimum (act. 8/3). Belege für seine Einnahmen und Ausgaben hat er trotz Aufforderung keine eingereicht (act. 7, S. 1).