Vorliegend geht es um eine Verdienstpfändung gegenüber einem selbständig erwerbstätigen Schuldner, welche das Betreibungsamt B___ am 15. August 2017 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen18 vollzogen und dabei eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2‘130.55 übersteigenden Betrages des Nettoeinkommens (inkl. allfälliger 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen u.s.w.) pro Monat verfügt hat (act. 8/1). Gleichzeitig wurde der Schuldner verpflichtet, zur Feststellung der pfändbaren Quote monatlich, d.h. bis jeweils spätestens am 10. Tag des