Seite 8 2.4 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin als Bank des Schuldners gleichermassen auskunftspflichtig ist, wie dieser selbst (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Zudem wird in der Rechtsprechung der Widerspruch zwischen Bankgeheimnis und Auskunftspflicht der Bank in dem Sinne gelöst, als die Auskunftspflicht dem Bankgeheimnis vorgeht.