Auch MARKUS MÜLLER-CHEN17 bejaht eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Diese ergebe sich aus dem Wesen der Lohnpfändung: Diese erfasse auch künftige Lohnguthaben des Schuldners; sie müsse deshalb allfälligen Veränderungen der Verdienstverhältnisse, die während ihrer Dauer eintreten würden, angepasst werden.