Der Schuldner sei auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte könne den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachte, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötige. Gemäss DANIEL STAEHELIN16 findet der Grundsatz, dass die Auskunftspflicht Dritter auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs beschränkt ist, keine Grundlage im Gesetz, zumal der Schuldner auch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig ist.