Seite 7 Für ANDRE E. LEBRECHT15 ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Bezug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere sei der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor Jahren besessen habe. In zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspect (Art. 286-288) erfassen. Der Schuldner sei auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig.