JOLANTA KREN-KOSTKIEWICZ11 umschreibt die Auskunftspflicht der Banken wie folgt: Das Betreibungsamt kann Angabe der Vermögenswerte verlangen, an denen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist. Das Auskunftsbegehren kann sich dabei einerseits auf Verbindungen mit jeder Zweigniederlassung beziehen, andererseits kann es sich im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auch auf die so genannte Verdachtsperiode beziehen12.