Der Schuldner ist bei Straffolge nicht nur verpflichtet, der Pfändung auf erste Aufforderung hin beizuwohnen, sondern auch späteren Vorladungen vor dem Pfändungsbeamten Folge zu leisten, so oft dieser wegen auch nur möglicher Änderung der Verhältnisse Auskünfte benötigt und in pflichtgemässer Betätigung seines Ermessens die persönliche Befragung des Schuldners als erforderlich erachtet10.