Das Betreibungsamt habe in der gegenüber der Bank geführten Korrespondenz mitgeteilt, dass die Pfändung am 15. August 2017 vollzogen worden sei. Als Pfändungssubstrat seien jeweils Guthaben und Vermögenswerte des Schuldners bei der Bank genannt worden. Anhaltspunkte für die Einleitung von Nachoder Ergänzungspfändungen lägen nicht vor und würden vom Betreibungsamt auch nicht geltend gemacht. Die Auskunftspflicht gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG sei daher für die Zeit nach dem Pfändungsvollzug bei der A___ AG nicht gegeben (act. 1, S. 4).