91 SchKG davon ausgegangen werden, dass eine Auskunftspflicht nur für den Zeitraum des Pfändungsvollzuges zu bejahen sei. Dies soweit der Dritte nicht von aktuellen Veränderungen der persönlichen Lage des Schuldners unmittelbar betroffen sei, wie dies beispielsweise beim Arbeitgeber im Falle der Lohnpfändung (bei sich ändernden Lohnsummen) der Fall wäre (act. 1, S. 4). Hier sei der Pfändungsvollzug bei der Bank offensichtlich abgeschlossen. Das Betreibungsamt habe in der gegenüber der Bank geführten Korrespondenz mitgeteilt, dass die Pfändung am 15. August 2017 vollzogen worden sei.