Seite 5 Lohnpfändung, welche auch zukünftige Lohnguthaben des Schuldners erfasse, bei allfälligen Änderungen der Verdienstverhältnisse, die während der Dauer der Pfändung eintreten, zulässig. Zumindest bei einem Dritten müsse aber im Hinblick auf den Sinn und Zweck von Art. 91 SchKG davon ausgegangen werden, dass eine Auskunftspflicht nur für den Zeitraum des Pfändungsvollzuges zu bejahen sei.