1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre sind nicht nur die Parteien des Betreibungsverfahrens selbst legitimiert, sondern auch Dritte, deren Interessen durch eine Amtshandlung verletzt werden3. Dazu gehören zum Beispiel der Eigentümer gepfändeter Sachen oder Dritte, bei denen Guthaben des Schuldners arrestiert oder gepfändet wurden4.