b) In den Monaten August bis Dezember 2017 kam der Schuldner seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Betreibungsamt nach (act. 8/3/1-6), reichte jedoch keine Belege ein (act. 7, S. 1). c) Am 24. Januar 2018 forderte das Betreibungsamt B___ die A___ AG auf, sämtliche Guthaben, Festgelder, Wertschriften, Edelmetalle, Inhalte von Schrankfächern etc. des Schuldners bekannt zu geben und ihm Kontoauszüge/Angaben vom 1. August 2017 bis heute zukommen zu lassen (act. 8/4).