{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2018-05-08", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-18-1_2018-05-08.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2018/OG-20180508-AB-18-1-20180820.pdf", "Checksum": "6483bd26ec4658f0b91a256aa5c31797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-18-1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 08.05.2018 OG AB-18-1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 8. 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AB 18 1\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___ AG\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Auskunftspflicht im Pfändungsverfahren\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes B___\nvom 31. Januar 2018\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\nDas Betreibungsamt B___ sei anzuweisen, die Verfügung vom 31. Januar 2018\naufzuheben.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt:\n\nA. Übersicht\n\na) In den Betreibungen Nrn. 21795465 und 21795466 des Kantons C___ und von D___ über\nBeträge von CHF 54‘676.20 bzw. von CHF 13‘404.80 vollzog das Betreibungsamt B___\ngegenüber E___ am 15. August 2017 die Pfändung (act. 8/1). Es wurde der das\nExistenzminimum von CHF 2‘130.55 übersteigende Betrag des Nettoverdienstes pro\nMonat gepfändet und der Schuldner verpflichtet, sich bis spätestens am 10. Tag des\nfolgenden Monats auf dem Betreibungsamt einzufinden und über seine\nEinkommensverhältnisse Auskunft zu geben und diese zu belegen (act. 8/1).\n\nb) In den Monaten August bis Dezember 2017 kam der Schuldner seiner Auskunftspflicht\ngegenüber dem Betreibungsamt nach (act. 8/3/1-6), reichte jedoch keine Belege ein (act.\n7, S. 1).\n\nc) Am 24. Januar 2018 forderte das Betreibungsamt B___ die A___ AG auf, sämtliche\nGuthaben, Festgelder, Wertschriften, Edelmetalle, Inhalte von Schrankfächern etc. des\nSchuldners bekannt zu geben und ihm Kontoauszüge/Angaben vom 1. August 2017 bis\nheute zukommen zu lassen (act. 8/4).\n\nd) Die A___ AG gab dem Betreibungsamt B___ am 25. Januar 2018 die Saldi sämtlicher bei\nihr geführten Konti/Depots, lautend auf E___, per 15. August 2017 samt den\nentsprechenden Belegen bekannt und erklärte, die Nachfrage nach weiteren\nVermögenswerten sei erfolglos gewesen (act. 8/5).\n\nSeite 2\ne) Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gelangte das Betreibungsamt B___ erneut an die\nA___ AG und beharrte auf der Zusendung der Auszüge für die Zeit der Lohnpfändung\n(act. 2/1).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Aufforderung vom 31. Januar 2018 erhob die A___ AG am 7. Februar 2018\nBeschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 forderte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs die Beschwerdeführerin auf, einen Handelsregister-Auszug betreffend die\ndie Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtskonsulentinnen einzureichen (act. 4).\nDieser ging am 13. Februar 2018 ein (act. 5 und 6).\n\nc) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom\n12. Februar 2018 (act. 7).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und\nRechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt\nwird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem\nkonkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung\namtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen\nerlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und\nAussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild\n\nSeite 3\nentscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche\nund rechtliche Gehalt1.\n\nBei der Aufforderung zur Einreichung durchgehender Bankauszüge seit dem 1. August\n2017 bis heute vom 31. Januar 2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben\numschriebenen Sinn.\n\n1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Januar 2018 (act. 2/1) und ist der\nBeschwerdeführerin am 1. Februar 2018 zugegangen (act. 1, S. 2). Die 10-tägige\nBeschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 7. Februar\n2018 (act. 1) eingehalten.\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre\nsind nicht nur die Parteien des Betreibungsverfahrens selbst legitimiert, sondern auch\nDritte, deren Interessen durch eine Amtshandlung verletzt werden3. Dazu gehören zum\nBeispiel der Eigentümer gepfändeter Sachen oder Dritte, bei denen Guthaben des\nSchuldners arrestiert oder gepfändet wurden4.\n\n"}