Oben (E. 2.1) hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Existenzminimum von A1___ weder falsch berechnet noch verletzt worden ist. Dies bestätigen nicht zuletzt die zahlreichen Auszahlungen für zusätzliche Betreuungsleistungen der Tochter (d.h. solche die zusätzlich zur Obhut durch A2___ angefallen sind), welche dem Beschwerdeführer - gegen Vorlage von Belegen - durch das Betreibungsamt entschädigt worden sind (act. 5/5 und 5/6). Es gibt mithin keinen zu viel gepfändeten Lohn, welcher dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. 2.4 Disziplinarmassnahmen