Der Schuldner habe eine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums deshalb nicht einfach hinzunehmen, sondern habe vielmehr Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gepfändeten Lohns durch das Betreibungsamt. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdegegner die Pflicht, die seit Februar zu viel gepfändeten Lohnanteile (insgesamt CHF 7‘200.00 = CHF 800.00 x 9 Monate, Februar bis Oktober 2018) zurückzuzahlen. Dies gelte auch für weitere Lohnanteile während des laufenden Betreibungsverfahrens.