Weiter erblickt der Beschwerdeführer im Vorgehen des Betreibungsamtes eine materielle Rechtsverweigerung (act. B 1, S. 7 f.) und rügt, dass in der neuen Verfügung vom 25. Oktober 2018 materiell genau das Gleiche verfügt worden sei wie in der vorhergehenden vom 1. Mai 2018. Das Betreibungsamt habe die klaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde dabei pflicht- und rechtswidrig nicht umgesetzt, sondern sei bei seinen alten, eigenen Berechnungen geblieben. Darin liege ein bewusster, vorsätzlicher Rechtsbruch, mithin also eine materielle Rechtsverweigerung.