- Der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist bewusst, dass der Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin in der vorliegenden Konstellation für die Betreuung des eigenen Kindes normalerweise keine Entschädigung ausrichten, sondern ihre „Leistung“ durch Gewährung von Naturalunterhalt („Kost und Logis“) abgelten würde. Ein solches Modell hätte hier allerdings die Benachteiligung der Gläubiger von A2___ zur Folge, da deren Möglichkeiten, selbst erwerbstätig zu sein, aufgrund der Beanspruchung durch die Betreuung von C___ eingeschränkt sind. Gegen die Betreuung von C