Hätte A2___ keine eigenen Betreibungen, wäre Variante 1 angemessen gewesen. Bei den konkreten Verhältnissen aber hätte Variante 1 dazu geführt, dass die Gläubiger von A2___ benachteiligt worden wären. Nur Variante 2 wird dem Umstand gerecht, dass auch gegen A2___ Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden mussten. Alle Mittel, die ihr zufliessen, sollen dem Zugriff ihrer Gläubiger offen stehen. Ob es sich dabei um „Lohn“ im juristischen Sinne (Art. 319 Abs. 1 OR) handelt, ist unerheblich. Gegenstand der Einkommenspfändung bildet Erwerbseinkommen jeglicher Art (Art. 93 Abs.1 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG).