und von A2___. Die vom Betreibungsamt verfügte „Rückerstattung“ der CHF 800.00 bei Ablieferung an das Betreibungsamt bedeutet nicht, dass dieses Geld nach der Lohnzahlung auch tatsächlich an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird, sondern dass dieser Betrag - falls dessen Einkommen eine Pfändung von CHF 800.00 zulässt - rechnerisch bei seinem Bedarf berücksichtigt und somit lediglich auf dem Papier „zurückerstattet“ wird. Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 dem Betreibungsamt zwei Vorgehensmöglichkeiten eröffnet. Das Betreibungsamt hat sich für die zweite Variante entschieden. Dies zu Recht. Hätte A2__