Die Aufsichtsbehörde hat die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des Existenzminimums bei einem (kostensenkenden) Konkubinat im Entscheid vom 20. August 2018 (act. B 2/8, E. 2.2.5 und 2.2.6, S. 7 ff. sowie 2.3, S. 10 f.) umfassend dargestellt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In E. 2.4 des Urteils (S. 12 f.) hat die Aufsichtsbehörde sich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass A2___ die Tochter ihres Lebenspartners A1___ während dessen arbeitsbedingter Abwesenheit betreut.