Ebenso seien A1___ zusätzliche Vermittlungs- und Betreuungskosten seiner Tochter durch externe Stellen zurück vergütet worden. Schliesslich sei zu beachten, dass A2___ aufgrund der Kinderbetreuung in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb allfällig geleistete Betreuungsleistungen an sie vom Betreibungsamt als pfändbarer Lohnersatz betrachtet würden.